Erläuterungen zum Thema - Erbrecht
Die Tätigkeit im Erbrecht kann man grob in zwei Bereiche unterteilen:
Einen Großteil nimmt die beratende Tätigkeit ein, wenn also von der sogenannten gesetzlichen Erbfolge, wie sie sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, abgewichen werden soll. Gründe hierfür sind z.B. der Ausschluss bestimmter Erben von der Erbfolge oder auch der Wunsch, Personen, die nicht unbedingt als Erben eingesetzt werden müssen, einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zukommen zu lassen. Eine besondere Rolle spielen die gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen, mit denen meist bezweckt wird, zunächst den Ehegatten als Erben einzusetzen und erst auch nach dessen Ableben die gemeinsamen Kinder.
Viele weitere Fragestellungen sind zu bedenken:
Ist Vermögen im Ausland vorhanden und findet deswegen – teilweise – ausländisches Erbrecht Anwendung?
Ist unversteuertes Geldvermögen im Ausland vorhanden und was geschieht damit im Todesfalle?
Bei größeren Nachlässen darf die Frage Erbschafts- oder Schenkungssteuer nicht außer Acht bleiben.
Wann sollte ein privatschriftliches Testament und wann ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag gewählt werden?
Was ist überhaupt eine Schenkung auf den Todesfall?
Wie ist die Nachfolge im eigenen Unternehmen zu regeln?
Diese und eine Vielzahl weiterer Fragestellungen lassen es oft geraten erscheinen, rechtzeitig die Weichen richtig zu stellen.
Oft ist es sinnvoll, bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Rechtsanwalt Mehr berät Sie gerne.
Ist der Erbfall bereits eingetreten, stellen sich den vom Erblasser Bedachten andere Fragen:
Wie komme ich als Erbe überhaupt an den Nachlass?
Was ist zu tun, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Welche Auskunftsansprüche können geltend gemacht werden, um den Bestand des Nachlasses und damit die eigenen Ansprüche zu ermitteln?
Was können Kinder oder Ehegatten tun, die von den Eltern bzw. dem anderen Ehegatten „enterbt“ worden sind.
Bestehen Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche und wie werden sie berechnet und geltend gemacht?
Was gilt, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten – vielleicht vor längerer Zeit – sein Vermögen oder Teile davon verschenkt oder zum „Freundschaftspreis“ verkauft hat?
Wie setze ich mich mit anderen Erben auseinander?
Anwaltliche Tätigkeit setzt hier Fingerspitzengefühl einerseits und Durchsetzungsvermögen andererseits voraus.
Selten im Leben erhält man ein vielleicht größeres Vermögen, ohne dafür zu arbeiten. Entsprechend oft – so die Erfahrung wird gestritten, besonders wenn der Erblasser einseitige Verfügungen getroffen hat.