Erläuterungen zum Thema allgemeine Rechtsangelegenheiten
Hierbei handelt es sich umgangssprachlich um den „Kern“ des Zivilrechts, überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ob es sich um Probleme mit einem Mietvertrag, einem Kaufvertrag, einem Bauvertrag oder um Fragen hinsichtlich einer Bürgschaft, eines Darlehens usw. handelt: stets ist das BGB heranzuziehen. Die dort im „besonderen Schuldrecht“ geregelten Vertragstypen haben eine gemeinsame Basis, die im allgemeinen Teil und im allgemeinen Schuldrecht innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist.
Spezielle Vorschriften, die nur für den jeweiligen Vertragstyp gelten, finden sich dann – wie gesagt – in den einzelnen Abschnitten des besonderen Schuldrechts.
Auch fällige Forderungen von säumigen Kunden treiben wir für Sie ein.
Es ist sozusagen die „Grundausbildung“ jedes Juristen, die bereits zu Beginn des Studiums vermittelt wird, und die von einem Rechtsanwalt auch deswegen beherrscht werden muss, weil in anderen Rechtsgebieten auf diese Vorschriften Bezug genommen wird bzw. Kenntnisse in diesem Gebiet allgemein unverzichtbar sind. So kommt es z.B. im Rahmen einer Ehescheidung oft zu Fragen, wie ein gemeinsamer Darlehns- oder Mietvertrag künftig gehandhabt bzw. gekündigt wird, in Arbeitsgerichtsprozessen spielt das Recht des „Dienstvertrages“ eine wichtige Rolle um nur zwei Beispiele zu nennen.
Sie sehen, dass Bürgerliche Gesetzbuch – über einhundert Jahre alt - erfasst durch vergleichsweise wenige und knapp formulierte Vorschriften und einen geschickten Aufbau eine Menge von Lebenssachverhalten; böse Zungen behaupten, bei manchen heutzutage verabschiedeten Gesetzen sei dies genau umgekehrt…….
Streitigkeiten in diesen Rechtsgebieten werden überwiegend vor den Zivilgerichten ausgetragen. Bei einem Gegenstandswert (das ist vereinfacht der Wert dessen, was man erstreiten will) bis zu 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht als erste Instanz. Legt die unterlegene Partei Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, ist das Landgericht als Berufungsinstanz oder wenn dieses bereits in erster Instanz zuständig war, das Oberlandesgericht zuständig. Über allem steht der Bundesgerichtshof. Es gibt jedoch auch eine Reihe von Sonderzuständigkeiten, deren Erläuterung hier zu weit führen würde.